Satzung der Bürgerstiftung
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Fichtenberg Sie ist eine rechtsfähige kommunale Stiftung des bürgerlichen Rechts. Der Sitz der Stiftung ist Fichtenberg.Die Stiftung wird durch die Gemeinde Fichtenberg verwaltet.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung gemeinnütziger Vorhaben, die im Interesse der Gemeinde und ihrer Bürger liegen. Die Stiftung ist im Bereich der Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Wissenschaft und Forschung, des Sports, der Ökologie und für soziale und mildtätige Zwecke tätig. Eine wichtige Aufgabe der Stiftung ist in allen genannten Bereichen die Förderung der Jugend und Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung sozialer Missstände und Hilfe für Randgruppen. Die Stiftungszwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass Projekte und Einrichtungen finanziell unterstützt werden
(2) Dieser Zweck soll durch die Gewährung von Geldmitteln aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens verwirklicht werden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zunächst aus einem Barvermögen in Höhe von 50.000,00 Euro.
(2) Der Stiftung können weitere Vermögenswerte durch Bürger oder sonstige Dritte zugewendet werden
(3) Gewinne oder Überschüsse der Stiftung dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Rücklagen werden nur insoweit gebildet, als dies zur nachhaltigen Erfüllung und Sicherung des Stiftungszweckes erforderlich ist. Das Stiftungsvermögen soll in seinem Wert ungeschmälert erhalten werden.
(4) Wenn der Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen ist, können durch Beschluss des Stiftungsrats Teile des Stiftungsvermögens angegriffen werden. Der Bestand der Stiftung darf jedoch nicht gefährdet werden. In den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag soweit wie möglich wieder dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
§ 5 Finanzierung der Stiftung
(1) Die Stiftung finanziert sich in erster Linie aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus einmaligen und laufenden Zuwendungen Dritter (Spenden).
(2) Zuwächse durch Spenden unter Lebenden oder durch Verfügungen von Todes wegen, können zu den vorgenannten Zwecken verwendet werden. Vorrangig ist dabei der Wille der Spender/innen bzw. Erblasser/innen zu beachten.
(3) Bei einer Zustiftung von über 25.000,00 EUR hat der Stifter auf Wunsch das Recht auf Begründung einer Unterstiftung (nicht rechtsfähige Stiftungen) mit Zweckbindung und Namensgebung. Der Stiftungszweck der nicht rechtsfähigen Stiftungen muss mit dem Zweck der rechtsfähigen Stiftung vereinbar sein.
§ 6 Stiftungshaushalt
Der Haushaltsplan der Stiftung muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlichen zu leistenden Ausgaben enthalten. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
2. Stiftungsorgane
§ 7 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind:
– der Stiftungsrat und
– der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe der Stiftung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhalten keine Sitzungsgelder, jedoch Ersatz ihrer Auslagen.
§ 8 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus dem Bürgermeister der Gemeinde Fichtenberg, vier Mitgliedern des Gemeinderates und vier weiteren Mitgliedern, die Bürger der Gemeinde Fichtenberg sein sollen. Der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenberg wählt die Mitglieder des Stiftungsrates für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Wahl findet nach jeder allgemeinen Wahl des Gemeinderats statt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit gewählt.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(4) Vorsitzender des Stiftungsrates ist der Bürgermeister der Gemeinde Fichtenberg. Er beruft die Sitzungen des Stiftungsrates ein und leitet die Sitzungen.
(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Er ist insbesondere zuständig für die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Feststellung des Jahresabschlusses.
§ 10 Stiftungsvorstand
(1) Der Bürgermeister ist Vorstand der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Aus der Mitte der Mitglieder des Stiftungsrates wird ein Vertreter für den Stiftungsvorstand gewählt. Er vertritt die Stiftung bei Verhinderung des Stiftungsvorstands.
3. Sonstige Bestimmungen
§ 11 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Zweckänderung
Beschlüsse im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 12 Vermögensanfall
Beim Erlöschen der Stiftung fällt deren Vermögen der Gemeinde Fichtenberg zu. Es ist von dieser gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Stiftungszweckes oder der Abgabenordnung zuzuführen.
§ 13 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Stiftung erfolgen entsprechend der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Fichtenberg.
Fichtenberg, den 21.03.2003
gez. Roland Miola, Bürgermeister
(genehmigt als rechtsfähige kommunale Stiftung des bürgerlichen Rechts durch Erlass des Landratsamtes Schwäbisch Hall vom 25.03.2003)